Überwachungsgeräte
Fragen zu Überwachungsgeräten für die Atem- und Herztätigkeit und/oder zur Blutgaskontrolle
Überwachungsgeräte für die Atem- und Herztätigkeit und/oder zur Blutgaskontrolle werden zur kontinuierlichen Überwachung der Atem- und Herztätigkeit und/oder zur Messung der Sauerstoffsättigung des Blutes (Blutgas) verwendet.
Überwachungsgeräte erhalten Sie von einem Vertragspartner Ihrer Wahl. Diesen finden Sie einfach und unkompliziert über unsere Vertragspartnersuche.
Reichen Sie anschließend das Rezept von Ihrem Arzt bei dem Vertragspartner Ihrer Wahl ein.
Sie können uns auch gern Ihr Rezept zusenden. Das geht ganz bequem per E-Mail: hilfsmittel@big-direkt.de, per Fax: 0231.5557-5510 oder per Post: BIG direkt gesund, Fachbereich Hilfsmittel, Rheinische Straße 1, 44137 Dortmund. Wir kümmern uns dann um Ihre Versorgung. Geben Sie bitte unbedingt den von Ihnen ausgewählten Vertragspartner an. Wir dürfen die Versorgung ansonsten nicht beauftragen. Das ist uns gesetzlich nicht gestattet.
Für die erste Versorgung mit einem Überwachungsgerät für die Atem- und Herztätigkeit und/oder zur Blutgaskontrolle benötigen Sie ein Rezept von einem Facharzt (z.B. für Kardiologie, Pneumologie, HNO) oder einem Krankenhausarzt, das Sie bitte dem Vertragspartner Ihrer Wahl übergeben. Für die Beantragung der Folgeversorgung ist kein Rezept nötig. Der Vertragspartner kontaktiert Sie ca. vier Wochen vor Ende des genehmigten Versorgungszeitraums, um mit Ihnen die Weiterversorgung abzuklären.
Ja, das Rezept des Facharztes (z.B. für Kardiologie, Pneumologie, HNO) oder des Krankenhausarztes zur Versorgung mit einem Überwachungsgerät reicht der Vertragspartner zur Genehmigung bei der BIG ein. Die BIG kann das Gerät für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen. Für die Folgeversorgung ist keine Genehmigung notwendig.
Bei der erstmaligen Versorgung wird der Vertragspartner Sie kontaktieren und mit Ihnen einen Liefertermin für das Überwachungsgerät vereinbaren. Nachdem das Gerät kostenfrei zu Ihnen nach Hause geliefert wurde, erhalten Sie eine Einweisung in den Gebrauch und die Pflege des Gerätes. Die Beratung und Versorgung von Kindern unter zwölf Jahren übernehmen speziell ausgebildete Kinderkrankenpfleger. Die Beratung und Einweisung wird protolliert und von Ihnen bestätigt. Ist es erforderlich, Betreuungspersonen (z.B. pflegende Angehörige, Pflegepersonal) in die Versorgung mit einzubinden, kontaktieren Sie bitte den Vertragspartner. Er wird sich mit Ihnen abstimmen. Bei Fragen und Problemen können Sie sich an die kostenlose Service-Hotline des Vertragspartners wenden.
Benötigen Sie während der Therapie weiteres Verbrauchsmaterial (z.B. Ohrclips), kontaktieren Sie bitte den Vertragspartner. Sie erreichen ihn über eine kostenlose Service-Hotline von Montag bis Freitag. Nach Abstimmung wird er Ihnen die Hilfsmittel versandkostenfrei per Post nach Hause liefern.
Wenden Sie sich bitte an den Vertragspartner, von dem Sie das Gerät erhalten haben. Er kümmert sich um die Reparatur und stellt Ihnen für diese Zeit ein Ersatzgerät zur Verfügung oder tauscht das Gerät aus.
Sie erhalten zu Beginn vom Vertragspartner eine kostenlose Rufnummer für medizinisch-technische Notfälle. Diese Notdienstrufnummer ist auch an den technischen Hilfsmitteln angebracht. Unter dieser Rufnummer können Sie z.B. bei technischen Defekten 24 Stunden am Tag, auch am Wochenende, den Notdienst erreichen. Dieser kümmert sich um das Problem und leitet innerhalb von zwei Stunden Maßnahmen zur Defektbehebung ein.
Überwachungsgeräte sind Leihgaben und werden vom Vertragspartner zurückgenommen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie mit der Versorgung nicht zufrieden sind. Möchten Sie den Vertragspartner wechseln, organisieren wir für Sie unbürokratisch den Wechsel zu einem neuen Vertragspartner.
Für Überwachungsgeräte für die Atem- und Herztätigkeit und/oder zur Blutgaskontrolle entstehen Ihnen Kosten in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung. Entscheiden Sie sich für ein Gerät, das über das erforderliche Maß des Notwendigen hinausgeht, tragen Sie die entstehenden Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst. Der Vertragspartner lässt sich in diesem Fall die Wahl der mehrkostenpflichtigen Versorgung schriftlich bestätigen.