Sekretabsauggeräte
Fragen zu Sekretabsauggeräten
Mit Sekretabsauggeräten wird Sekret aus den Atemwegen abgesaugt und eventuell verflüssigt.
Sekretabsauggeräte, die im Zusammenhang mit der Versorgung eines Tracheostomas notwendig werden, werden von dem Vertragspartner abgegeben, der Sie mit Hilfsmitteln für Ihr Tracheostoma versorgt. Diesen finden Sie einfach und unkompliziert über unsere Vertragspartnersuche
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Sofern Sekretabsauggeräte bei anderen Krankheiten benötigt werden, erhalten Sie diese von einem Vertragspartner Ihrer Wahl. Diesen finden Sie einfach und unkompliziert über unsere Vertragspartnersuche.
Für die Versorgung mit einem Sekretabsauggerät im Zusammenhang mit der Versorgung eines Tracheostomas benötigen Sie ein Rezept von Ihrem Arzt, das Sie dem Vertragspartner übergeben, der Sie mit Hilfsmitteln für Tracheostoma versorgt.
Für die Versorgung mit einem Sekretabsauggerät bei anderen Erkrankungen benötigen Sie ein Rezept von Ihrem Arzt, das Sie einem Vertragspartner Ihrer Wahl übergeben.
- Bei der Versorgung eines Tracheostomas: Ja, sie benötigen eine Genehmigung für alle Erst- und Folgeversorgungen. Der Vertragspartner sendet uns hierzu einen Kostenvoranschlag zusammen mit den Rezepten zu. Die BIG erteilt eine Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten.
- Bei der Behandlung von anderen Erkrankungen: Ja, für die erstmalige Versorgung mit einem Sekretabsauggerät reicht der Vertragspartner Ihrer Wahl das Rezept zur Genehmigung bei der BIG ein. Für die Folgeversorgung ist keine Genehmigung nötig.
Der Vertragspartner Ihrer Wahl erklärt Ihnen, wie Sie das Hilfsmittel bedienen und worauf Sie bei Anwendung achten müssen.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Vertragspartner, von dem Sie das Hilfsmittel erhalten haben. Er kümmert sich um die Reparatur und wir Ihnen bei Bedarf ein Ersatzgerät organisieren.
Für Sekretabsauggeräte entstehen Ihnen Kosten in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung.
Entscheiden Sie sich für eine Versorgungsmöglichkeit, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, tragen Sie die entstehenden Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst. Der Vertragspartner lässt sich in diesem Fall die mehrkostenpflichtige Versorgung schriftlich bestätigen.