Sehhilfen
Fragen zu Sehhilfen
Zu den Sehhilfen gehören u. a. Brillengläser, Kontaktlinsen, Lupen, Schieltherapeutika.
Sehhilfen dienen dazu, Fehlsichtigkeiten zu korrigieren oder auszugleichen und damit die Sehschärfe zu verbessern. Sie werden auch zur Behandlung von Augenerkrankungen oder Augenverletzungen eingesetzt.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten eine Sehhilfe, wenn sie fehlsichtig sind. Ein erneuter Anspruch auf eine Sehhilfe besteht für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren nur, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verschlechtert hat.
Erwachsene erhalten eine Sehhilfe, wenn eine Fehlsichtigkeit in der Ferne
- von mehr als sechs Dioptrien bei einer Kurz- oder Weitsichtigkeit oder
- von mehr als vier Dioptrien wegen einer Hornhautverkrümmung vorliegt
Überdies können Erwachsene eine Sehhilfe verordnet bekommen, wenn beide Augen unter einer schweren Sehbeeinträchtigung leiden, d. h. wenn auf dem besseren Auge trotz Brille nur eine maximale Sehschärfe von 30 Prozent erreicht wird.
In erster Linie werden Brillengläser verordnet. Benötigen Sie Kontaktlinsen oder anderweitige Sehhilfen, ist eine besondere medizinische Begründung des Augenarztes notwendig.
Sehhilfen erhalten Sie von einem Vertragspartner Ihrer Wahl. Diesen finden Sie einfach und unkompliziert über unsere Vertragspartnersuche.
Reichen Sie anschließend das Rezept von Ihrem Arzt bei dem Vertragspartner Ihrer Wahl ein.
Sie können uns auch gern Ihr Rezept zusenden. Das geht ganz bequem per E-Mail: hilfsmittel@big-direkt.de, per Fax: 0231.5557-5510 oder per Post: BIG direkt gesund, Fachbereich Hilfsmittel, Rheinische Straße 1, 44137 Dortmund. Wir kümmern uns dann um Ihre Versorgung. Geben Sie bitte unbedingt den von Ihnen ausgewählten Vertragspartner an. Wir dürfen die Versorgung ansonsten nicht beauftragen. Das ist uns gesetzlich nicht gestattet.
Für die erste Versorgung mit einer Sehhilfe benötigen Sie ein Rezept von Ihrem Augenarzt, das Sie bitte dem Vertragspartner Ihrer Wahl geben. Für die Beantragung der Folgeversorgung ist kein neues Rezept vom Arzt nötig. Stattdessen wird der Vertragspartner erneut Ihre Sehschärfe messen und dann einen sogenannten Berechtigungsschein ausstellen.
Nein, für Sehhilfen, für die es einen Festbetrag oder festen Vertragspreis gibt, ist keine Genehmigung erforderlich. Das gilt für die meisten Sehhilfen.
Ja, für Sehhilfen, für es keinen Festbetrag oder festen Vertragspreis gibt, ist eine Genehmigung notwendig. In diesem Fall reicht der Vertragspartner Ihrer Wahl das Rezept oder den Berechtigungsschein zur Genehmigung bei der BIG ein.
Der Vertragspartner Ihrer Wahl wird Sie zu Beginn umfassend beraten, welche Sehhilfe für Sie notwendig und geeignet ist. Anschließend wählen Sie mit ihm gemeinsam die Sehhilfe aus.
Nachdem die Sehhilfe angefertigt wurde, kontrolliert der Vertragspartner ihren Sitz und passt sie an Ihre persönlichen Bedürfnisse an. Ebenso klärt er Ihnen, worauf Sie bei der Anwendung und Pflege der Sehhilfe achten müssen.
Wenden Sie sich bitte an den Vertragspartner, von dem Sie die Sehhilfe erhalten haben. Er kümmert sich um die Reperatur oder tauscht die defekte Sehhilfe aus.
Für Sehhilfen entstehen Ihnen Kosten in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung. Der Vertragspartner bietet Ihnen grundsätzlich eine Sehhilfe ohne Mehrkosten an. Entscheiden Sie sich für eine Sehhilfe, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, tragen Sie die entstehenden Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst. Der Vertragspartner lässt sich in diesem Fall die Wahl der mehrkostenpflichtigen Versorgung schriftlich bestätigen.
Nein, Brillengestelle, Entspiegelungen, Tönungen oder besondere Beschichtungen sowie Kontaktlinsenpflegemittel sind keine Leistung der Krankenkasse. Die Kosten dafür können daher nicht übernommen werden.
Nein, die Kosten für spezielle Arbeitsplatz- oder Bildschirmbrillen können nicht übernommen werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren Arbeitgeber.