Sauerstofftherapiegeräte
Beachten Sie bitte, dass wir bei einer Versorgung mit Hilfsmitteln von Leistungserbringern, die nicht Vertragspartner der BIG direkt gesund sind, keine Kosten übernehmen können.
Fragen zu Sauerstofftherapiegeräten
Sauerstofftherapiegeräte werden zur Behandlung der chronischen Hypoxämie (dauerhaft erniedrigter Sauerstoffgehalt im Blut) verwendet, die in der Regel durch Lungenerkrankungen verursacht wird. Der Sauerstoff kann entweder mit Druckgas-Flaschensystemen oder Flüssiggas-Behältersystemen zur Verfügung gestellt oder alternativ mit Hilfe von Sauerstoffkonzentratoren aus der Umgebungsluft angereichert werden. Mittels eines Sonden- oder Maskensystems wird der Sauerstoff zugeführt.
Sauerstofftherapiegeräte erhalten Sie von einem Vertragspartner Ihrer Wahl. Diesen finden Sie einfach und unkompliziert über unsere Vertragspartnersuche.
Reichen Sie anschließend das Rezept von Ihrem Arzt bei dem Vertragspartner Ihrer Wahl ein.
Sie können uns auch gern Ihr Rezept zusenden. Das geht ganz bequem per E-Mail: hilfsmittel@big-direkt.de, per Fax: 0231.5557-5510 oder per Post: BIG direkt gesund, Fachbereich Hilfsmittel, Rheinische Straße 1, 44137 Dortmund. Wir kümmern uns dann um Ihre Versorgung. Geben Sie bitte unbedingt den von Ihnen ausgewählten Vertragspartner an. Wir dürfen die Versorgung ansonsten nicht beauftragen. Das ist uns gesetzlich nicht gestattet
Für die Versorgung mit Sauerstofftherapiegeräten benötigen Sie ein Rezept von Ihrem Arzt, das Sie bitte dem Vertragspartner Ihrer Wahl übergeben.
Ja, bei der erstmaligen Versorgung reicht der Vertragspartner das Rezept für das Sauerstofftherapiegerät zur Genehmigung bei der BIG ein. Die BIG kann das Gerät für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten genehmigen. Handelt es sich um einen Druckminderer für die Druckgasflaschenversorgung, so beträgt der Genehmigungszeitraum 5 Jahre. Ist nach Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraums eine weitere Therapie mit dem Gerät notwendig, verzichtet die BIG direkt gesund auf die Genehmigung.
Zu Beginn der Versorgung führt der Vertragspartner mit Ihnen ein Beratungsgespräch zur Notwendigkeit der Versorgung und zu den in Frage kommenden Sauerstofftherapiegeräten. Dazu wird er Sie zu Hause oder bei Bedarf in einer stationären Einrichtung besuchen. Das geeignete Sauerstofftherapiegerät inkl. des dazugehörigen Zubehörs und Verbrauchsmaterials wird Ihnen innerhalb von 24 Stunden nach Auftragseingang bzw. nach Genehmigung kostenfrei an Ihre Adresse geliefert, es sei denn, Sie wünschen einen späteren Auslieferungstermin. Dort wird das Gerät installiert und angepasst. Falls notwendig wird eine Erprobung durchgeführt. Zudem erfolgt eine Beratung und ausführliche Einweisung in den Gebrauch und die Pflege des Gerätes durch fachlich qualifiziertes Personal. Ihre Betreuungs- oder Pflegepersonen werden bei Bedarf ebenfalls mit der Handhabung vertraut gemacht. Die Beratung wird protokolliert und von Ihnen bestätigt.
Falls Sie direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt mit einem Sauerstofftherapiegerät versorgt werden, unterstützt Sie der Vertragspartner bei der Überleitung in den häuslichen Bereich, stimmt sich mit Ihren Ärzten und Betreuungspersonen ab und stellt sicher, dass am Entlassungstag die notwendigen Hilfsmittel bereitstehen.
Jeweils vor Ablauf von 12 Monaten wird der Vertragspartner Sie bitten, ihm ein neues Rezept zur Fortführung der Therapie vorzulegen.
Müssen Ihre Flaschensysteme neu befüllt werden oder benötigen Sie während der Therapie weiteres Verbrauchsmaterial, wenden Sie sich bitte an den Vertragspartner. Sie erreichen ihn über eine Service-Hotline, die an Werktagen von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr erreichbar ist. Nach Abstimmung mit Ihnen werden die Flaschensysteme befüllt. Das sonstige Verbrauchsmaterial wird Ihnen frei Haus zur Verfügung gestellt, in der Regel erfolgt dies versandkostenfrei per Post, auf Ihren Wunsch hin auch in neutraler Verpackung. Über die Service-Hotline können Sie sich während des gesamten Versorgungszeitraums beraten lassen oder Probleme bei der Versorgung melden.
Wenden Sie sich bitte an den Vertragspartner, von dem Sie das Gerät erhalten haben. Er kümmert sich um die Reparatur und stellt Ihnen für diese Zeit ein Ersatzgerät zur Verfügung oder tauscht das Gerät aus.
Sie erhalten zu Beginn vom Vertragspartner eine Rufnummer für medizinisch-technische Notfälle. Unter dieser Notdienstrufnummer können Sie z.B. bei schwerwiegenden technischen Defekten 24 Stunden am Tag, auch am Wochenende, den Notdienst erreichen. Dieser kümmert sich um das Problem und führt nach Abstimmung mit Ihnen innerhalb von zwei Stunden Maßnahmen zur Defektbehebung durch.
Die Sauerstofftherapiegeräte sind Leihgaben und werden vom Vertragspartner zurückgenommen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie mit der Versorgung nicht zufrieden sind. Möchten Sie den Vertragspartner wechseln, organisieren wir für Sie unbürokratisch den Wechsel zu einem neuen Vertragspartner.
Für Hilfsmittel zur Sauerstofftherapie entstehen Ihnen Kosten in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung. Der Vertragspartner bietet Ihnen grundsätzlich eine Versorgungsmöglichkeit ohne Mehrkosten an. Entscheiden Sie sich für ein Gerät, das über das Maß des Notwendigen hinausgeht, tragen Sie die entstehenden Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst. Der Vertragspartner lässt sich in diesem Fall die Wahl der mehrkostenpflichtigen Versorgung schriftlich bestätigen.
Ja, die BIG übernimmt einmal jährlich die Versorgung mit Flüssigsauerstoff (bis zu einer Flowrate von 6 l/min) am Urlaubsort für bis zu drei Wochen in Deutschland (ohne Inseln, keine Rundreisen). Sind Sie eingeschränkt mobil und besitzen 2 Sauerstofftherapiegeräte (eines für zu Hause und eines für unterwegs), wird Ihnen der Vertragspartner einen mobilen Sauerstoffkonzentrator für die Zeit des Urlaubs anbieten.
Bitte beachten Sie, dass die BIG die Kosten für eine zusätzliche Versorgung am Zweitwohnsitz, für das Wochenendhaus oder für das Auto nicht übernimmt. Ebenso scheidet eine Kostenübernahme für zusätzliche Sauerstofftherapiegeräte am Arbeitsplatz aus, sofern ein anderer Sozialleistungsträger zuständig ist (z. B. der Rentenversicherungsträger).