Was bringt das Jahressteuergesetz 2024?

Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 bringt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer so manche lohnsteuerliche Neuregelung.

Die vier wichtigsten Neuerungen in der Kurzübersicht:

  • Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte erfolgt grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung, ggf. nach einem entsprechenden separaten Antrag. Für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung soll der Arbeitgeber das Pauschalierungswahlrecht hingegen auch durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben können. Diese Erklärung ist dann spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Prüfung erlassenen Bescheide abzugeben. In diesem Fall wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.
  • Die Beteiligung von Arbeitnehmern am Vermögen des Unternehmens ihres Arbeitgebers wird schon jetzt steuerlich gefördert (§ 19a EstG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen ausgeweitet (sog. Konzernklausel). Danach sollen nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
  • Der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden.
  • Werden für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge für Kinder berücksichtigt, entfällt für Arbeitgeber die Möglichkeit, den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, um die getroffenen Differenzierungen nicht wieder rückgängig zu machen.