Unternehmensnummer für Antrag auf Betriebsnummer erforderlich

Arbeitgeber haben seit 1. Januar 2024 bei der elektronischen Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit die Unternehmensnummer der gesetzlichen Unfallversicherung des entsprechenden Beschäftigungsbetriebes anzugeben.

Für die Beantragung einer Betriebsnummer ist somit die Unternehmensnummer der gesetzlichen Unfallversicherung zwingend erforderlich, weil beim statistischen Bundesamt ein strukturiertes Unternehmensbasisdatenregister geschaffen wird. Die Grundvoraussetzung zur Erfüllung zentraler Ziele des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes ist eine Kopplung der Unternehmernummer der Unfallversicherung mit der Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit (BA). Mit dem Achten SGB IV-Änderungsgesetz wurde die rechtliche Grundlage für eine solche Kopplung geschaffen. 

Darüber hinaus ist für den Bestandsaufbaubei der BA im Jahr 2024 bis spätestens zum 31. Mai für alle bestehenden Beschäftigungsbetriebe eine Initialmeldung (Abgabegrund „09“) mit der Kopplungsinformation von Betriebsnummer und Unternehmernummer mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege zu melden. Die Entgeltabrechnungsprogramme lösen die Initialmeldung ohne Zutun des Arbeitgebers automatisiert aus.

Bei Fragen zur Beantragung oder Nutzung der Unternehmensnummer erhalten Arbeitgeber bei der zuständige Unfallversicherungsträger entsprechende Auskünfte.