Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten und deren Geschlecht – verpflichtet, auch für ihre geringfügig entlohnt Beschäftigten den Umlagesatz im Rahmen des U2-Verfahrens abzuführen.
Im Gegenzug werden folgende Mutterschaftsaufwendungen im Rahmen des U2-Verfahrens in voller Höhe erstattet:
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Bei Beschäftigungsverboten gezahltes Arbeitsentgelt
Der Umlagesatz für das U1-Verfahren der Minijob-Zentrale für geringfügig Beschäftigte beträgt ab 1. Januar 2025 wie bislang 1,10 Prozent.