Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ wird noch nachträglich für 2024 der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag um 180 auf 11.784 Euro angehoben. Zudem wird der steuerliche Kinderfreibetrag für 2024 nachträglich von 6.384 Euro um 228 Euro auf 6.612 Euro bzw. für jedes Elternteil von 3.192 auf 3.306 Euro erhöht.
Umsetzung der Änderungen beim Lohnsteuerabzug
Die Nachholung der Anhebung des Grundfreibetrags bzw. des Kinderfreibetrags erfolgt für 2024 beim Lohnsteuerabzugsverfahren mit der Dezember 2024-Lohnabrechnung. Der geänderte Einkommensteuertarif ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn bzw. sonstigen Bezug anzuwenden ist, der für einen nach dem 30. November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird bzw. zufließt.
Die Lohnsteuerberechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2024 bis November 2024 bleiben damit unverändert. Der entsprechende Programmablaufplan ist bereits auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
Das (BMF) hat bereits mit Datum vom 18. Oktober 2024 das Bekanntmachungsschreiben zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 veröffentlicht. Es ist auf der Homepage des BMF abrufbar.