Zu dieser Frage hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung genommen und Folgendes entschieden: Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, sind beim Lohnzahlungszeitraum nicht mitzuzählen (z. B. Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA oder tageweise Beschäftigung im Inland – R 39b.5 Absatz 2 Satz 4 der Lohnsteuerrichtlinien-LStR).
Das BMF hat die maßgebenden Grundsätze verfeinert und gibt im BMF-Schreiben insbesondere ausführliche Hinweise zur Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen.
Die Grundsätze des auf der Homepage des BMF veröffentlichten Schreibens vom 8. Oktober 2024 sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Bis dahin wird es aus Vereinfachungsgründen auch nicht beanstandet, wenn die Regelung in R 39b.5 Absatz 2 Satz 4 LStR nicht berücksichtigt wird.