Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge an Feiertagen

In vielen Branchen gehen die Advents- und Weihnachtsfeiertage sowie der Jahreswechsel mit einem erhöhten Arbeitspensum einher, das mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit kompensiert wird. Dieser außerordentliche Arbeitseinsatz wird häufig mit Zuschlägen zum regulären Entgelt honoriert.

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) sind beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht über 25 Euro pro Stunde liegt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV). Bei einem höheren Stundengrundlohn ist der Teil der SFN-Zuschläge, der auf dem 25 Euro übersteigenden Betrag beruht, beitragspflichtig. Berücksichtigt werden auch hier die Prozentsätze aus dem Steuerrecht.

Beispiel

Auf einen Grundlohn von 40 Euro wird der Nachtarbeitszuschlag in Höhe 8,00 Euro (20 Prozent von 40 Euro) gezahlt. Davon sind 6,25 Euro beitragsfrei (25 Prozent nach dem Prozentsatz aus dem Steuerrecht von 25 Euro). 1,75 Euro unterliegen der Beitragspflicht.

Und das gilt für besondere Konstellationen:

  • SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder bei Krankheit des Arbeitnehmers im Rahmen der Entgeltfortzahlung gewährt werden, sind steuer- und beitragspflichtig. Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG nicht.
  • Gleiches gilt für SFN-Zuschläge, die während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage gezahlt werden. Es gelten keine Sonderregelungen, weil die Zahlung in diesen Fällen planbar und vorhersehbar ist.
  • Bei höherverdienenden Arbeitnehmern sind als Arbeitsentgelt zu bewertende SFN-Zuschläge bei der Beurteilung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig geleistet werden.
  • Bei geringfügig entlohnt Beschäftigten sind SFN-Zuschläge in der Regel nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Sie bleiben damit bei der Beurteilung, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, außer Betracht. Grund: Der Grundlohn in der geringfügig entlohnten Beschäftigung, nach dem der SFN-Zuschlag berechnet wird, beträgt im Regelfall nicht mehr als 25 Euro pro Stunde.
    Die als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Zuschläge wirken sich aber nicht auf den Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. In diesen Fällen sind auch von dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag die im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) an die Minijob-Zentrale zu zahlen.