Schwerbehindertenabgabe und -anzeige

Bis zum 31. März 2025 muss die Anzeige zur Beschäftigung von Schwerbehinderten für das Kalenderjahr 2024 bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Sollte eine Ausgleichsabgabe erforderlich sein, ist auch diese bis zum 31. März 2025 zu zahlen.

Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verfügen, sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Erfüllen Unternehmen die auf sie anzuwendende Quote nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe leisten. Diese liegt pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz bei monatlich:

  • 155 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
  • 275 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent.
  • 405 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
  • 815 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent.

Sonderregelungen für Kleinbetriebe:

Arbeitgeber mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Erfüllen sie diese Anforderung nicht, gelten folgende Monatsbeträge:

  • 155 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird bzw.
  • 210 Euro, wenn über das ganze Jahr hinweg kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.

Arbeitgeber mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Erfüllen sie diese Anforderung nicht, gelten folgende Monatsbeträge pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz in der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung:

  • 155 Euro, wenn ein bis weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
  • 275 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird,
  • 465 Euro bei Beschäftigung von keinem schwerbehinderten Menschen.

Alle Arbeitgeber müssen bis spätestens zum 31. März 2025

  • die Anzahl der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden sowie
  • die ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe ermitteln und an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt überweisen.

Die Schwerbehindertenanzeige soll möglichst über die kostenlose Software IW-Elan bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.