Schnell noch Inflationsausgleichsprämie zahlen

Nur noch bis Ende Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei gewähren. Entscheidend ist dabei der Zugang beim Arbeitnehmer. Der Höchstbetrag je Dienstverhältnis liegt bei 3.000 Euro.

Falls eine entsprechende Prämie noch nicht ausgezahlt worden ist, muss das Auslaufen der Steuerbefreiungsvorschrift zum 31. Dezember 2024 beachtet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zufluss beim Arbeitnehmer, etwa der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Arbeitnehmer-Konto, maßgeblich. Der Arbeitnehmer muss noch im Jahr 2024 wirtschaftlich über das Geld oder die Sachzuwendung verfügen können. Eine Auszahlung etwa mit dem Dezembergehalt 2024 Anfang Januar 2025 wäre also zu spät. Hinweis: Der 31. Dezember ist kein Bankarbeitstag.

Die Prämie ist steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 11c ESG). Steuerlich gefährlich wäre z.B. eine ab dem 1. November 2024 angelegte monatliche Dauerlohnerhöhung, auch wenn sie mit der Inflationsentwicklung begründet wird. Das Finanzamt wird in diesem Fall nämlich die erforderliche Zusätzlichkeit bezweifeln und auch die Steuerfreiheit der November- bzw. Dezemberzahlungen 2024 in Zweifel ziehen.