Schadenersatz wegen verspäteter Löschung von Bild- und Filmmaterial

Ein Arbeitgeber, der nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Unternehmen Bildmaterial, auf dem dieser zu sehen ist, nicht rechtzeitig von den Online-Plattformen entfernt, kann sich schadenersatzpflichtig machen. So entschied das Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg.

Wenn ein Arbeitgeber Fotos eines Ex-Mitarbeiters und ein Video, in dem dieser Mitarbeiter die Firma präsentiert, nach dessen Ausscheiden und entgegen dessen Willen zu Werbezwecken weiterverwendet, verstößt er gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro.

Der Kläger im verhandelten Fall ist Werbetechniker und leitete bei seinem ehemaligen Arbeitgeber unter anderem Schulungen, bei denen es um das Thema „Folieren“ ging. Sein damaliger Arbeitgeber bewarb die Schulungen mit Fotos und einem Video des Mitarbeiters bei der Schulungstätigkeit. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses wurde diese Werbung mit Einverständnis des Arbeitnehmers genutzt.

Im Jahr 2019 verließ der Werbetechniker die Firma und wechselte zu einem Konkurrenzunternehmen. In der Folgezeit forderte er seinen Ex-Arbeitgeber mehrfach dazu auf, das Foto- und Videomaterial mit seiner Person zu löschen. Zunächst kam der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach. Es dauert etwa ein dreiviertel Jahr, bis der Arbeitgeber das Foto- und Videomaterial von der Unternehmenswebsite entfernte. Durch die Weiterverwendung der Bilder und des Werbevideos sah sich der Werbetechniker in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Durch das Foto- und Videomaterial mit ihm in prominenter Darstellung sei vermittelt worden, dass er seinen Ex-Arbeitgeber weiter repräsentiere. Bei seinem neuen Arbeitgeber sei ihm daher Illoyalität unterstellt worden. 

Das LAG folgte dieser Argumentation (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2023, 3 Sa 33/22) und sprach ihm Schadenersatz zu.