Rechtskreistrennung bei Beitragsnachweisen länger erforderlich

Derzeit gelten in den neuen und in den alten Bundesländern noch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. Januar 2025 gelten einheitliche Rechengrößen in Deutschland. Im DEÜV-Meldeverfahren wird daher ab dem 1. Januar 2025 die Rechtskreistrennung aufgehoben. Dies gilt aber nicht für das Beitragsnachweisverfahren.

Bereits im Jahr 2017 wurde mit dem „Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung“ beschlossen, dass die unterschiedlichen Rechengrößen in der Sozialversicherung (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, aktueller Rentenwert) in den neuen und in den alten Bundesländern schrittweise bis zum 31. Dezember 2024 angeglichen werden. Ab dem 1. Januar 2025 sollen dann einheitliche Rechengrößen in der Bundesrepublik gelten.

Aus der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 24. April 2024 geht hervor, dass die Rechtskreistrennung im Beitragsnachweisverfahren über den 1. Januar 2025 hinaus auch weiterhin erforderlich ist. Dementsprechend haben Arbeitgeber die Beitragsnachweise über den 31. Dezember 2024 hinaus wie bisher getrennt nach den Rechtskreisen West/Ost abzugeben – unabhängig davon, ob die Beiträge für Zeiten vor oder ab dem 1. Januar 2025 nachzuweisen sind.

Bis zum 31. Dzember 2025 ist die Rechtskreistrennung noch mindestens erforderlich. Grund ist, dass die Rechtskreistrennung für die Deutsche Rentenversicherung für die Ermittlung des Bundeszuschusses bis zum Ende des Jahres 2025 notwendig ist.