Praktische Auswirkungen der steigenden Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze steigt zum 1. Januar 2025 von 538 auf 556 Euro. Das wirkt sich auf Arbeitnehmer aus, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die ab 2025 gültige Geringfügigkeitsgrenze nunmehr unterschreitet.

Zum 1. Januar 2025 steigt die Geringfügigkeitsgrenze von 538 auf 556 Euro. Arbeitnehmer, die die bisherige Grenze von 538 Euro überschritten haben, die neue Grenze von 556 Euro aber nicht überschreiten, nicht mehr sozialversicherungspflichtig sind und zu geringfügig entlohnt Beschäftigten werden. 

Einen Besitzstand aufgrund der Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2025 gibt es nicht. Es empfiehlt sich, mit den davon betroffenen Arbeitnehmern proaktiv Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung für die Arbeitnehmer bedeutsam ist.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erzielt seit Jahren ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 545 Euro.

Beurteilung:
2024 ist der Arbeitnehmer aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze sozialversicherungspflichtig. Ab 1. Januar 2025 ist er aufgrund des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze als geringfügig entlohnt Beschäftigter zu beurteilen und im DEÜV-Meldeverfahren entsprechend umzumelden.