Neues bei der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung

Arbeitgeber sind seit 1. Januar 2023 verpflichtet, der Rentenversicherung die für Betriebsprüfungen notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Aktuell bezieht sich die Übermittlungspflicht auf die Entgeltdaten aus der Lohnbuchhaltung (z.B. Stammdaten der Arbeitnehmer, Inhalte der Beitragsnachweise, Meldungen, Lohndaten der Arbeitnehmer). Zum 1. Januar 2025 wird die Pflicht zur elektronischen Übermittlung auf die Daten aus der Finanzbuchhaltung erweitert.

Seit Juli 2024 kann auf Wunsch des Arbeitgebers auch das Prüfergebnis der Betriebsprüfung elektronisch bereitgestellt werden – eine zusätzliche Versendung der Unterlagen per Post entfällt dann. Der Wunsch nach einer digitalen Bereitstellung kann bei der Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten über die euBP geäußert werden, in diesem Fall ist ein ergänzender Datensatz für die notwendige Zugangseröffnung zu erstellen. 

Nach Abschluss der Prüfung wird dem Arbeitgeber das Ergebnis der Betriebsprüfung dann für 42 Tage als PDF-Dokument zum Abruf bereitgestellt und eine entsprechende Information per E-Mail an die hinterlegte Kontaktadresse versandt. Der Abruf des PDF-Prüfergebnisses muss über das systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm oder das Programm, mit welchem die euBP-Daten zur Betriebsprüfung übertragen worden sind, erfolgen. Allerdings bieten noch nicht alle systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme die erforderlichen Abruffunktion an.