Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli

Ab dem 1. Juli 2024 gelten turnusgemäß neue Pfändungsfreigrenzen. Sie sollen sicherstellen, dass Schuldner bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können und gleichzeitig über das Existenzminimum verfügen.

Die Pfändungsfreigrenzen werden gemäß § 850c Absatz 4 ZPO (Zivilprozessordnung) jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Mit den Freigrenzen wird ein gesetzlich gesicherter Betrag festgelegt, den Gläubiger nicht vom Arbeitseinkommen des verschuldeten Arbeitnehmers pfänden dürfen. So soll er trotz Lohn- oder Kontopfändung seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Verdienst, der oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt, wird daher bis zu einer bestimmten Obergrenze nicht komplett gepfändet. 

Der „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024“ des Bundesjustizministeriums zufolge beträgt ab dem 1. Juli 2024 der unpfändbare Grundbetrag 1.491,75 Euro monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 561,43 Euro für die erste und um jeweils weitere 312,78 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen wird zum 1. Juli 2025 erfolgen.