Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, tritt Krankenversicherungspflicht ein. Das betrifft Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der alten Grenze (69.300 Euro) und unter der ab 1. Januar 2025 maßgebenden Grenze (73.800 Euro).
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt für das Jahr 2025 ist in diesen Fällen vorausschauend zu ermitteln bzw. einzuschätzen. Entgeltveränderungen, z.B. auch aufgrund von Gehaltserhöhungen, sind erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, ab dem der Anspruch auf das veränderte Entgelt besteht.
Werden bislang krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer kranken- und pflegeversicherungspflichtig, muss der Arbeitgeber sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Sie können sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen, die im Falle des Bestehens von Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zuständig wäre (Krankenkasse, bei der die Anmeldung erfolgt ist).