Neu: Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich

Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 von 12,00 Euro auf 12,41 Euro je Zeitstunde steigt, kommt zum Jahreswechsel 2023/2024 erstmals die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Gleichzeitig wird der Übergangsbereich angepasst.

Die Geringfügigkeitsgrenze steigt zum 1. Januar 2024 aufgrund der Mindestlohnanhebung von 520,00 Euro auf 538,00 Euro. Das ergibt eine Jahresentgeltgrenze von maximal 6.456,00 Euro bei durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung. Im Rahmen des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze greift ab Januar 2024 ebenfalls der neue Wert, damit ist 2024 ein zweimaliges unvorhersehbares Überschreiten mit bis zu maximal 1.076,00 Euro pro Kalendermonat möglich.

Die neue Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 538,00 Euro gilt bei Minijobbern auch für den Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis zu einem Verdienst von 538,00 Euro im Monat ist ab Januar 2024 unter den bekannten Voraussetzungen eine beitragsfreie Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse möglich.

Aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns und der damit einhergehenden Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ändert sich vom 1. Januar 2024 an auch der Übergangsbereich. Er umfasst ab 2024 Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro. Für die Beitragsberechnung gilt weiterhin der seit dem 1. Oktober 2022 vorgesehene Rechenweg, der für Arbeitnehmer mit einem Entgelt im Übergangsbereich zu einer geringeren Beitragsbelastung wie bei Arbeitnehmern in einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.