Schichtarbeiter dürfen bei Nachtzuschlägen nicht benachteiligt werden

Eine tarifliche Regelung, die verschiedene Höhen der Zuschläge für Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems festlegt, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 21. August 2024, 10 AZR 504/20).

Im verhandelten Fall besteht ein Tarifvertrag mit einer Regelung, die für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems einen Lohnzuschlag von 50 Prozent vorsieht. Für Nachtarbeit, die im Schichtdienst geleistet wird, liegt der Zuschlag hingegen nur bei 25 Prozent. Dagegen wandte sich ein Arbeitnehmer und forderte für seine Nachtarbeit in Wechselschicht den höheren Lohnzuschlag.

Er erhielt vor dem BAG Recht. Die Richter befanden, durch die tarifvertragliche Regelung werden Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber anderen nachtarbeitenden Arbeitnehmern des Unternehmens gleichheitswidrig schlechter gestellt. Die Ungleichbehandlung könne nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden, so das BAG. Dem Kläger wurde – ergänzend zu dem bereits gezahlten Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent – einen Anspruch auf weitere 25 Prozent des tariflichen Entgelts für die von ihm geleistete Nachtarbeit zugesprochen.