Meldefristende 31.03.2023 (1): Schwerbehindertenanzeige

Arbeitgeber müssen bis zum 31. März 2023 die Anzahl der bei ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr beschäftigten Schwerbehinderten bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden – auch wenn sie keine Schwerbehinderten beschäftigen. Spätestens bis zum selben Termin ist die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu überweisen.

Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verfügen, sind verpflichtet, auf wenigstens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. 

Arbeitgeber, die diese Quote nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe leisten. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt und beträgt zwischen 140,00 Euro und 360,00 Euro pro Monat pro Arbeitsplatz, auf dem laut Gesetz ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt sein müsste. 

Die Schwerbehindertenanzeige für 2023 kann bis zum 31. März 2023 entweder per Post oder digital unter IW-Elan bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. IW-Elan ist eine kostenlos von der Agentur für Arbeit bereitgestellte Software, mit der die Anzeige abgegeben und die Ausgleichsabgabe berechnet werden kann.