Weiter entschieden die BAG-Richter: Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung der Pausen, ist der in § 4 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgesehenen Anforderung des „im Voraus Feststehens“ auch dann genügt, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er nunmehr zum Zwecke der Erholung Pause hat, und frei über deren Nutzung verfügen kann.
Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitarbeiter seine Pausen in der Regel in der Kantine des Betriebs verbrachte, ohne dass der Arbeitgeber ihn dazu aufgefordert hatte. Dort befindet sich ein Monitor, der eventuelle Störungen an Maschinen durch tonloses Blinken anzeigt. Der Arbeitnehmer machte geltend, diese Pausen seien vergütungspflichtige Arbeitszeit gewesen, weil er sich gleichsam in „Daueralarmbereitschaft“ befunden habe. Allein die Möglichkeit, dass der Monitor einen Störfall an einer Maschine hätte melden können und er von einem Vorgesetzten hätte gebeten werden können, seine Pause zu unterbrechen, habe ihn in eine permanente „Hab-Acht-Stellung“ versetzt, die dem Erholungseffekt der Pause entgegengestanden hätte.
Mit seiner Vergütungsklage scheiterte der Mann nach mehreren Vorinstanzen auch vor dem BAG. Das Gericht verwies auf eine Definition in der europäischen Richtlinie 2003/88/EG, die Arbeitszeit als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“ beschreibt. Ruhezeit ist dagegen „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“.
Das BAG befand, der Kläger habe – außer seiner subjektiv empfundenen „Hab-Acht-Stellung“ – keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme gestützt hätte, er habe seine Pausen zwingend in der Kantine mit Blick auf den Monitor verbringen müssen. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für die Pausenzeiten Einschränkungen auferlegt habe, welche die Möglichkeit, sich zu entspannen und seinen eigenen Interessen zu widmen, erheblich beeinträchtigen hätten. Der Arbeitnehmer hatte vor Gericht auch keinen einzigen Fall geschildert, in dem er seine Pause wegen eines Defekts an einer Maschine abbrechen und vorzeitig zur Arbeit zurückkehren musste.