Keine Benachteiligung von Schichtarbeitern bei Nachtzuschlägen

Eine tarifvertragliche Regelung, die hinsichtlich der Höhe der Nachtarbeitszuschläge Schichtarbeitnehmer gegenüber Mitarbeitern, die sonstige Nachtarbeit leisten, schlechter stellt, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für Nachtschichtdienste einen geringeren Lohnzuschlag als für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems vorsieht, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist damit rechtswidrig. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2023, 10 AZR 394/20). Durch eine solche Regelung würden Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt, entschied das BAG.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der in Wechselschicht arbeitete. Für seine Nachtarbeit in Wechselschicht wurde ihm ein Lohnzuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt. Für Nachtarbeit, die nicht Schichtarbeit ist, sieht der Tarifvertrag einen Zuschlag von 50 Prozent vor. Durch diese Differenzierung zwischen Beschäftigten, die in Schichtarbeit nachts arbeiten, und Arbeitnehmern, die Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems leisten, fühlte sich der Mitarbeiter benachteiligt. 

Vor dem BAG bekam er Recht. Dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz kann nach BAG-Ansicht im vorliegenden Fall nur dadurch genügt werden, dass der Kläger für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso behandelt wird wie ein Arbeitnehmer, der sonstige Nachtarbeit im Sinne der tariflichen Regelung leistet. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat demnach zur Folge, dass der Kläger für die von ihm geleistete Nachtarbeit Anspruch auf Zahlung des höheren Nachtarbeitszuschlags von 50 Prozent des Stundenlohns hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung könne nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden, befand das BAG.