Kein Arbeitslohn bei sozialversicherungsrechtlichem Summenbescheid

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn bei den einzelnen Arbeitnehmern führt – und diese Frage schließlich verneint (BFH, Urteil vom 5. Juni 2023 – VI R 27/20).

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Der Arbeitgeber versteuerte Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hierbei handelte es sich im Streitzeitraum im Wesentlichen um Kosten für Unternehmensveranstaltungen, beispielsweise um die Gage einer Band im Begleitprogramm einer Schulungsveranstaltung. Eine Zuordnung oder Verteilung der Kosten auf die einzelnen Teilnehmer fand nicht statt.

Der Arbeitgeber ging davon aus, dass es sich bei den pauschal versteuerten Sachzuwendungen nicht um sozialversicherungspflichtiges Entgelt der Arbeitnehmer handele, und führte hierauf dementsprechend keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Das Finanzamt hat nach einer Lohnsteueraußenprüfung eine Nachversteuerung bei den Arbeitnehmern vorgenommen.

Finanzgericht und BFH haben die Versteuerung rückgängig gemacht. Eine vorteilsbegründende Zuordnung der Zahlungen des Arbeitgebers zu einem individuellen Beitragskonto bewirke die (Nach‑)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV laut BFH nicht. Denn bei einer Zahlung des Arbeitgebers aufgrund eines Summenbescheids werden die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung – anders als bei dem personenbezogenen Beitragsabzug gemäß § 28g SGB IV – nicht nach dem zu verbeitragenden Arbeitsentgelt individualisiert, sondern wegen der dahingehenden „Unmöglichkeit“ anhand der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte pauschaliert erhoben.

Pauschalierte Zahlungen des Arbeitgebers aufgrund eines Summenbescheids kommen aber nach Auffassung des BFH – anders als die individualisierte Beitragserhebung nach § 28g SGB IV – nicht dem einzelnen Arbeitnehmer, sondern nur den Sozialversicherungsträgern zugute, ohne dass diesen Zahlungen dem Grunde nach (zukünftige) Leistungsansprüche der Versicherungsnehmer gegenüberstehen. Daher liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.