Fußballfieber: Was gilt arbeitsrechtlich?

Seit dem 14. Juni rollt wieder der Fußball bei der Europameisterschaft in Deutschland. Rund um die EM stellen sich auch einige arbeitsrechtliche Fragen für Fußballfans in der Belegschaft.

Einen Anspruch darauf, Fußballspiele am Arbeitsplatz anzuschauen, gibt es nicht – auch nicht bei Großereignissen wie Welt- oder Europameisterschaften. Ob die Arbeitnehmer die Spiele während der Arbeitszeit per Radio oder am Live-Ticker verfolgen dürfen, hängt von der konkreten Tätigkeit, den Regelungen zur Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz und der Erlaubnis des Arbeitgebers ab. Entscheidend ist, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung gewährleistet ist und sich Kollegen oder Kunden nicht gestört fühlen. 

Wer ohne Erlaubnis des Arbeitgebers Fußballspiele während der Arbeitszeit verfolgt, verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten und riskiert eine Abmahnung durch den Arbeitgeber. Gleiches gilt, wenn Mitarbeiter zu spät zur Arbeit erscheinen, weil sie aufgrund des abendlichen Fußballschauens oder langer Feiern übernächtigt sind.

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob und wie sehr er das Verfolgen der Spiele am Arbeitsplatz erlaubt. Es steht ihm zum Beispiel frei, im Betrieb eine Leinwand aufzustellen, damit die Beschäftigten die Spiele sehen können, oder gemeinsame Public-Viewing-Events zu ermöglichen. Auch eine temporäre Anpassung der Arbeitszeit kommt infrage. Idealerweise sollte eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Im Schichtdienst könnte beispielsweise ein fußballbegeisterter Mitarbeiter seine Schicht mit einem weniger fußballinteressierten Kollegen tauschen, um so ein bestimmtes Spiel anschauen zu können. Außerdem besteht natürlich immer die Möglichkeit, Urlaub für einzelne Tage zu beantragen.

Und dann gibt es da noch die Kleiderfrage. Dürfen Fans auch am Arbeitsplatz im Nationaltrikot erscheinen? Die salomonische Antwort lautet: Es kommt darauf an. Falls betriebliche Kleidervorschriften und die Gepflogenheiten im Unternehmen nicht entgegenstehen, ist es nicht verboten, im Ländertrikot „aufzulaufen“. Im direkten Kundenkontakt hingegen will diese Kleidungswahl wohlüberlegt sein, schließlich repräsentiert der Außendienst ja auch die Seriosität des Beschäftigungsunternehmens.