Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer das Betriebsgelände verlässt, um eine Pause einzulegen, und dabei vorsätzlich das Zeiterfassungssystem nicht bedient, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen - und zwar dann, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ein schwerer Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 27.1.2023 - 13 Sa 1007/22).

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin beobachtet, wie sie in einem dem Betrieb gegenüberliegenden Café eine Kaffeepause einlegte. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass sich die Arbeitnehmerin nicht im Zeiterfassungssystem ausgeloggt hatte, konfrontierte er die Frau mit dem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs. Zunächst leugnete die Mitarbeiterin den Vorwurf und behauptete, sich im Keller aufgehalten zu haben, selbst als der Arbeitgeber ihr mitteilte, sie persönlich in dem Café beobachtet zu haben. Die Frau gab ihr Fehlverhalten erst zu, als der Arbeitgeber ankündigte, dass er ihr Beweisfotos auf seinem Mobiltelefon zeigen wolle. Der Arbeitgeber kündigte der Frau daraufhin fristlos. Diese war der Ansicht, die Kündigung sei unverhältnismäßig, weil der Arbeitgeber den Umstand, dass das Arbeitsverhältnis bisher vollkommen störungsfrei verlaufen sei, nicht ausreichend gewürdigt habe. Sie argumentierte, sie habe sich nur circa 10 Minuten in dem Café aufgehalten und schlicht vergessen, sich auszuloggen. 

Das LAG Hamm gab dem Arbeitgeber Recht. Das Gericht sah die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB als erfüllt an. Demnach kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das LAG Hamm war der Ansicht, dass die Mitarbeiterin mit Täuschungs- und Verschleierungsabsicht handelte. Es wertete ihr Verhalten als schweren Vertrauensbruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Den Einwand der Frau, dass sie vergessen habe, sich im Zeiterfassungssystem auszuloggen, akzeptierte das Gericht nicht. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Arbeitgeber sie auf die fehlerhafte Arbeitszeiterfassung angesprochen hat, hätte sie ihr Versäumnis einräumen müssen, entschied das LAG Hamm. Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht für entbehrlich.