Sämtliche Änderungen an den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen sowie erstmals zu berücksichtigende Freibeträge werden in der sog. ELStAM-Datenbank erfasst und sind damit für die Arbeitgeber umgehend zugänglich.
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auf die der Antragsstellung folgenden Monate verteilt. Eine Besonderheit gilt, wenn der Antrag im Januar 2025 gestellt wird: Der Freibetrag gilt dann ausnahmsweise rückwirkend ab 1. Januar 2025. Der Antrag für 2025 muss bis spätestens 30. November 2025 beim Finanzamt gestellt werden. Danach kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur dann gebildet werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigt.
Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten/Lebenspartner zusammen mehr als 600 Euro betragen.
Hinweis
Wurde für 2024 noch kein Ermäßigungsantrag gestellt, kann dies noch bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Dadurch könnte die Lohnsteuerbelastung für Dezember 2024 inklusive Weihnachtsgeld merklich gemindert werden.