Mit dem „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ wurde für geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1a SGB IV zum 1. Oktober 2022 eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze soll dauerhaft eine Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen im Umfang von mindestens 10 Wochenstunden ermöglichen. Damit wurde die Geringfügigkeitsgrenze an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt: Erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze.
Die Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze erfolgt, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 in der Berechnungsformel entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
Ab dem 1. Januar 2025 ergibt sich laut Berechnungsformel folgende Geringfügigkeitsgrenze:
12,82 Euro x 130 : 3 = 555,53 Euro≈ 556,00 Euro Geringfügigkeitsgrenze (gerundet).
Sie erhöht sich damit im Vergleich zur aktuellen Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro um 18 Euro monatlich.