Die Prüfung und Ausstellung von Entsendebescheinigungen bei Entsendungen in Abkommensstaaten erfolgt abhängig vom Entsendestaat entweder durch die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, oder die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Die Beantragung erfolgt bislang durch Formulare auf Papier.
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde beschlossen, dass auch diese Bescheinigungen bei den hierfür zuständigen Stellen elektronisch durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe zu beantragen sind (vgl. § 106c Absatz 1 bis 4 SGB IV). Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Nach Feststellung, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, soll die Übermittlung der Daten der jeweiligen Bescheinigung über das anwendbare Recht innerhalb von drei Arbeitstagen durch Datenübermittlung an den Arbeitgeber erfolgen, der diese Bescheinigung der betreffenden Person unverzüglich zur Verfügung stellt, damit während des Auslandseinsatzes ein Nachweis bezüglich des Sozialversicherungsschutzes vorhanden ist.
Die Umsetzung des digitalen Verfahrens war ursprünglich für den 1. Januar 2024 vorgesehen und schon einmal auf den 1. Januar 2025 verschoben worden, wird sich aber voraussichtlich auf den 1. Januar 2026 verzögern. Zur Begründung hieß es, dass der Kreis der vom neuen Meldeverfahren zu erfassenden Vertragsstaaten nicht rechtzeitig geklärt war. Zudem konnte das notwendige Kernprüfprogramm für dieses Verfahren nicht zum 1. Januar 2025 in den Einsatz gehen.
Bescheinigungen für Entsendungen in Abkommensstaaten sind demzufolge vorläufig weiterhin in Papierform zu beantragen.