Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt auf 1,7 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 242a SGB V steigt ab dem 1. Januar 2023 von 1,6 Prozent auf 1,7 Prozent. Das hat das Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben.

Der GKV-Schätzerkreis beim Bundesamt für Soziale Sicherung führt jährlich bis zum 15. Oktober eine Prognose zum durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das jeweils folgende Jahr durch. Diese Bewertung ist Teil der Schätzung zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt. Auf dieser Basis trifft das Bundesministerium für Gesundheit jeweils bis zum 1. November die Entscheidung über den durchschnittlichen Zusatzbeitrag.

Bei Arbeitnehmern, die gesetzlich krankenversichert sind, ist nicht der durchschnittliche Zusatzbeitrag, sondern der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse relevant, den die Krankenkassen selbst festlegen.

Der durchschnittliche Beitragssatz ist aber für den Beitragszuschuss wichtig, den Arbeitgeber privat krankenversicherten Beschäftigten über der Jahresarbeitsentgeltgrenze zahlen müssen. Zudem gilt der durchschnittliche Beitragssatz für

  • Praktikanten mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro monatlich
  • Menschen mit Behinderung und Personen in Einrichtungen der Lebenshilfe
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben