Der Soli bleibt

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und in seiner aktuellen Form gerechtfertigt. Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Klage von sechs FDP-Politikern abgewiesen, die den Zweck der Abgabe als entfallen betrachteten.

Mit dem am 26. März 2025 verkündeten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen. Es bestätigte den zum 1. Januar 1995 eingeführten Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes. Das BVerfG führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, den der Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen hat. Im Fall des Solidaritätszuschlags sei die Erhebung der Abgabe durch den wiedervereinigungsbedingten finanziellen Mehrbedarf des Bundes gerechtfertigt.

Da der Wegfall des Mehrbedarfs zu einer Anpassung oder Aufhebung der Abgabe führen müsse, habe der Gesetzgeber die Pflicht, bei der länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe die Entwicklung zu beobachten. Allerdings sei ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes lt. BVerfG weder 2020 noch heute (noch) nicht festzustellen. Dementsprechend bestand und besteht aktuell (noch) keine Verpflichtung des Gesetzgebers, den Solidaritätszuschlag aufzuheben.

Ursprünglich mussten den Soli alle Steuerpflichtigen zahlen. 2021 änderte die damalige Große Koalition dies Regelung. Seitdem müssen rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen keinen Soli mehr zahlen, er wird nur noch von Gutverdienern und Unternehmen sowie bei Kapitalerträgen und pauschaler Lohnsteuer erhoben. Diesen nur teilweise erfolgten Abbau des Soli hatten die Kläger als Ungleichbehandlung kritisiert, den Mehrbedarf seit 2020 als entfallen gesehen und daher den kompletten Wegfall der Abgabe für alle gefordert. Die entsprechende Verfassungsbeschwerde blieb jedoch erfolglos. Der Solidaritätszuschlag wird also auch weiterhin z.B. auch beim Lohnsteuerabzug bei gutverdienenden Arbeitnehmern berücksichtigt. 

Die Freigrenze für den „Soli“ wurde zuletzt mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz zum 1. Januar 2025 angehoben: Sie beträgt bei monatlicher Lohnzahlung in der Steuerklasse III nunmehr 3.325 Euro und in den übrigen Steuerklassen 1.662,50 Euro. Erst wenn der Monatslohn diese Grenze überschreitet, wird der „Soli“ fällig.