Der neue Pflegeversicherungsbeitrag: So wird die Kinderzahl berücksichtigt

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz soll zum 1. Juli 2023 in Kraft treten und bringt neue Regeln für die Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung.

Kinderlose zahlen nach dem Gesetzesbeschluss ab 1. Juli 2023 generell 0,6 Beitragssatzpunkte (bisher 0,35 Punkte) mehr als Eltern eines Kindes. Aufgrund der gleichzeitigen allgemeinen Beitragserhöhung haben Kinderlose also 4 % statt bislang 3,4 % im Bundesgebiet außer in Sachsen zu tragen. Den Aufschlag von 0,6 Beitragspunkten trägt der Arbeitnehmer allein, so dass er 2,3 Beitragssatzpunkte zahlt.

Für Eltern mit einem Kind gilt demgegenüber ein Beitragssatz von 3,4 % (bislang 3,05%). Ab zwei Kindern bis zum fünften Kind wird der Arbeitnehmerbeitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Hat das zweite Kind das 25. Lebensjahr erreicht, entfällt der Abschlag wieder. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit bis zum 25. Lebensjahr daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %. 

Der Arbeitgeberanteil beträgt ab 1. Juli 2023 immer 1,7 %.

Sonderregelung für das Bundesland Sachsen

In Sachsen gilt die paritätische Beitragstragung nicht, hier haben Arbeitnehmer weiterhin 0,5 Prozent höhere Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen als in den anderen Bundesländern. Der konstante Beitrag des Arbeitgebers liegt in Sachsen ab dem 1. Juli 2023 bei 1,2 Beitragssatzpunkten, der Beitrag für Eltern mit einem Kind liegt bei 2,2 Beitragssatzpunkten.