Das Recht auf Ruhezeit

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten nach Arbeitsende eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren. Nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs gilt dies auch dann, wenn unmittelbar danach die wöchentliche Ruhezeit folgt. Demnach sind die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit zwei autonome Rechte, die der Arbeitgeber getrennt voneinander gewähren muss.

Die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit muss den Beschäftigten auch dann gewährt werden, wenn sie der wöchentlichen Ruhezeit unmittelbar vorausgeht. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, Urteil vom 2.3.2023 – C-477/21). Gemäß der EU-Arbeitszeitrichtlinie müssen Unternehmen ihren Mitarbeitern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden pro Woche gewähren. Außerdem müssen Arbeitnehmer innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums mindestens elf Stunden ununterbrochen frei haben. 

Der EuGH stellte fest, dass die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer zwei autonome Rechte sind. Die tägliche Ruhezeit kommt also zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu. Mit der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeit würden unterschiedliche Ziele verfolgt, so der EuGH. Die tägliche Ruhezeit ermögliche es dem Arbeitnehmer, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen. Die wöchentliche Ruhezeit ermögliche es dem Arbeitnehmer, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen. Der konkrete Fall zeigt außerdem: Selbst dann, wenn in einem EU-Mitgliedsstaat eine im Vergleich zu den EU-Vorgaben längere wöchentliche Ruhezeit gilt, muss die tägliche Ruhezeit zusätzlich eingehalten werden. 

Ausgangspunkt für das EuGH-Urteil war die Klage eines Lokführers in Ungarn. Dieser wehrte sich gegen die Vorgehensweise des Arbeitgebers, der ihm keine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden gewährte, wenn diese Ruhezeit einer wöchentlichen Ruhezeit oder einer Urlaubszeit vorausgeht oder dieser nachfolgt. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der anwendbare Tarifvertrag eine wöchentliche Mindestruhezeit von mindestens 42 Stunden gewähre, was deutlich über den von der EU-Arbeitszeitrichtlinie geforderten 24 Stunden Mindestruhezeit pro Woche liegt. Nach EuGH-Auffassung rechtfertigt die Vereinbarung einer längeren wöchentlichen Mindestruhezeit jedoch keine Abweichung von der vorgeschriebenen täglichen Mindestruhezeit. 

(Stand 20.03.2023)