Feststellung der Sozialversicherungspflicht
Grundsätzlich ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Familienangehörigen die Krankenkasse zuständig. Bei mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz kann im Einzelfall aber auch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zuständig sein. Zur Klärung wenden Sie sich einfach an Ihre BIG.
Mitunternehmerschaft
Grundsätzlich gilt: Mitunternehmer ist, wer mit seinem Ehepartner per Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart hat, in der der Betrieb zum Gesamtgut gehört. Doch auch in diesem Fall kann unter bestimmten Voraussetzungen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen: Immer dann, wenn die persönliche Arbeitsleistung des Ehegatten deutlich im Vordergrund steht, ist eine Mitunternehmerschaft ausgeschlossen. Das kann z. B. eintreten, wenn kein nennenswertes Kapital in das Gesamtgut fließt. Abschließend kann dies nur im Einzelfall geklärt werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre BIG.
Feststellung der Sozialversicherungspflicht
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber meldet das Beschäftigungsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse an. Dazu wird in der Meldung das Statuskennzeichen "1" eingetragen. Die Krankenkasse sendet daraufhin dem Arbeitgeber einen Fragebogen zu, anhand dessen der Arbeitnehmerstatus abgeklärt wird. Geht daraus eindeutig hervor, dass z. B. keine Mitunternehmerschaft vorliegt, stellt die Krankenkasse auf der Basis der vorliegenden Daten die Sozialversicherungspflicht fest und teilt dies dem Arbeitgeber und dem Versicherten mit. In Ausnahmefällen leitet die Krankenkasse die Unterlagen zur endgültigen Entscheidung an die DRV Bund weiter; dies ist dann der Fall, wenn der Ehegatte/Lebenspartner finanziell an dem Betrieb beteiligt ist.
Bestandsfälle
In den Bestandsfällen ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung generell die Krankenkasse zuständig. Hierbei handelt es sich um mitarbeitende Ehegatten/Lebenspartner, die ihre Beschäftigung zum Teil schon seit Jahren ausüben. Diese Sachverhalte sind ausschließlich von den Krankenkassen zu entscheiden. Betroffene können sich hierzu – auch wenn keine Anmeldung vom Arbeitgeber abzugeben ist – an ihre Krankenkasse wenden. Unabhängig davon, wer die endgültige Entscheidung trifft, ist die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich an die versicherungsrechtliche Entscheidung gebunden; eine rückwirkend andere Betrachtung ist also im Fall eines Leistungsantrages (z. B. auf Arbeitslosengeld) ausgeschlossen. Hinweis: Mit in Kraft treten des Sozialversicherungsänderungsgesetzes wurde der Personenkreis mitarbeitender Familienangehöriger erweitert, bei dem die Versicherungspflicht oder -freiheit in der Sozialversicherung zu klären ist: Bei der Anmeldung zur Sozialversicherung geben Arbeitgeber an, ob es sich bei dem Beschäftigten um den mitarbeitenden Ehegatten, Lebenspartner oder – das kommt hinzu – einen Sohn oder die Tochter handelt. Das Feststellungsverfahren wird dann wie gewohnt von der Krankenkasse eingeleitet.