In dem verhandelten Sachverhalt hatte ein Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen unterschrieben hatte. Er trat die Stelle jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankgemeldet hatte. Zwei Wochen später kündigte ihm das Reinigungsunternehmen innerhalb der Probezeit.
Die Krankenkasse lehnte in der Folge die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.
Der Mann erhob Klage und verlangte, dass das Unternehmen ihn rückwirkend ab dem Abschluss des Arbeitsvertrags zur Sozialversicherung anmeldet. Nach seiner Auffassung komme ein Beschäftigungsverhältnis bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, zustande - auch wenn der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht angeschlossen. Der Arbeitgeber sei nicht dazu verpflichtet, den Mitarbeiter vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, denn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstehe nicht schon mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags. Erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit bei ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer leisten müssen, die direkt nach der Einstellung erkranken.
Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Januar 2025, L 16 KR 61/24