Auswirkungen mehrerer parallel ausgeübter Beschäftigungen

Das deutsche Sozialversicherungsrecht ermöglicht es grundsätzlich, mehrere Beschäftigungen parallel auszuüben. Die Art der Beschäftigung entscheidet über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

Parallele Minijobs ohne Hauptjob

Mehrere parallel ausgeübte geringfügig entlohne Beschäftigungen (sog. Minijobs) werden zusammengerechnet. Um als Minijobs zu gelten, darf die Summe aller regelmäßigen Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 538,00 Euro pro Monat nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, sind alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig und bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers anzumelden.

Minijobs neben Hauptbeschäftigung

Besteht eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, so wird ein daneben ausgeübter Minijob nicht auf die Hauptbeschäftigung angerechnet. Er ist somit zu beurteilen wie ein regulärer Minijob, solange er die Geringfügigkeitsgrenze von 538,00 Euro pro Monat nicht überschreitet. Eine zweite und jede weitere parallel ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung wird hingegen unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts auf die Hauptbeschäftigung angerechnet und ist sozialversicherungspflichtig. Nur in der Arbeitslosenversicherung bleiben alle neben der Hauptbeschäftigung ausgeübten Beschäftigungen versicherungsfrei. Die Anmeldung des zweiten und aller weiteren parallelen Minijobs erfolgt in solchen Fällen bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers.