Auch 2025 erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld

Seit dem 1. Januar 2024 haben Arbeitnehmer – befristet in den Jahren 2024 und 2025 – jeweils Anspruch auf bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr, alleinerziehende Versicherte bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern beträgt die Zahl der Anspruchstage 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende 70 Arbeitstage.

Der reguläre, gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2 SGB V besteht grundsätzlich für längstens zehn Arbeitstage pro Jahr, für alleinerziehende Arbeitnehmer längstens für 20 Arbeitstage. Nachdem während der Corona-Pandemie der Anspruch befristet stark erweitert worden war, werden die Zeiten jetzt sukzessive reduziert. Der derzeitige erweiterte Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz beschlossen und in § 45 Abs. 2a SGB V festgelegt.

Die übrigen Bedingungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld sind gleich geblieben:

  • die Eltern müssen gesetzlich versichert und berufstätig sein und selbst Anspruch auf Krankengeld haben,
  • das Kind muss ebenfalls gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Betreuung angewiesen sein
  • im Haushalt ist niemand in der Lage, das Kind anstelle des Arbeitnehmers betreuen kann.

Wenn die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils erforderlich ist, besteht ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1a SGB V).