Der reguläre, gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2 SGB V besteht grundsätzlich für längstens zehn Arbeitstage pro Jahr, für alleinerziehende Arbeitnehmer längstens für 20 Arbeitstage. Nachdem während der Corona-Pandemie der Anspruch befristet stark erweitert worden war, werden die Zeiten jetzt sukzessive reduziert. Der derzeitige erweiterte Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz beschlossen und in § 45 Abs. 2a SGB V festgelegt.
Die übrigen Bedingungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld sind gleich geblieben:
- die Eltern müssen gesetzlich versichert und berufstätig sein und selbst Anspruch auf Krankengeld haben,
- das Kind muss ebenfalls gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Betreuung angewiesen sein
- im Haushalt ist niemand in der Lage, das Kind anstelle des Arbeitnehmers betreuen kann.
Wenn die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils erforderlich ist, besteht ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1a SGB V).