Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 2025 steigt

Zum 1. Januar 2025 steigt der Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind.

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten vom Arbeitgeber Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Die Zuschüsse sind in der Höhe zu zahlen, wie Arbeitgeber-Beiträge bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers anfallen würden. Bei der Berechnung des Beitragszuschusses wird die Hälfte des zutreffenden Beitragssatzes zur Krankenversicherung (allgemeiner Satz mit Krankengeldanspruch: 7,6 Prozent bzw. besonderer Satz ohne Krankengeldanspruch: 7,0 Prozent) sowie der halbe Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zugrunde gelegt, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragszuschuss 2025 höchstens 99,23 Euro (1,8 Prozent aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze 2025 von 5.512,50 Euro), in Sachsen 71,66 Euro (1,3 Prozent aus 5.512,50 Euro). Den Beitragszuschlag für Kinderlose muss der Arbeitnehmer vollständig selbst aufbringen.

Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, bemisst sich der Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 Prozent) plus dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (1,25 Prozent), maximal jedoch auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags. Für 2025 ergibt sich damit ein monatlicher Höchstzuschuss von 471,32 Euro (7,3 Prozent + 1,25 Prozent aus 5.512,50 Euro). In der Pflegeversicherung ist der Zuschuss begrenzt auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht als Arbeitgeberbeitrag in der Pflegeversicherung zu zahlen wäre (1,8 Prozent aus 5.512,50 Euro = 99,23 Euro, in Sachsen 1,3 Prozent aus 5.512,50 Euro = 71,66 Euro), auch hier höchstens auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrags.