Die entsprechenden Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG sind im Wachstumschancengesetz für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Damit ist ab dem 1. Januar 2025 die Verwendung der elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich verbindlich. Gewisse Übergangsregelungen bestehen bis Ende 2027 bzw. Ende 2028.
Zudem haben die Rechnungsempfänger den Empfang von E-Rechnungen vom 1. Januar 2025 an zu gewährleisten. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt, das aber nicht ausschließlich den Empfang von E-Rechnungen eingerichtet sein muss. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere zulässige Übermittlungswege vereinbaren.
Einzelheiten zu Form und Inhalt von E-Rechnungen sind dem BMF-Schreiben v. 15. Oktober 2024 - III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 sowie der Internseite https://www.e-rechnung-bund.de/ zu entnehmen.
Ausgenommen von der Neuregelung sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).