Die BIG direkt gesund hat für nahezu alle relevanten Hilfsmittel Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V (n.F.) geschlossen. Diese Verträge enthalten umfassende Direktabrechnungsregeln, jedoch ist ein Vertragsbeitritt nach § 127 Abs. 2 SGB V erforderlich. Aus diesem Grund sind frühere Direktabrechnungsmöglichkeiten ohne Vertragspartnerschaft inzwischen entfallen.
Für die Versorgung mit Hilfsmitteln ist folgendes zu beachten:
1. Bestehen für die Hilfsmittellieferung Verträge der BIG direkt gesund gemäß § 127 Abs. 2 SGB V (a.F.) bzw. § 127 Abs. 1 SGB V (n.F.), sind ausschließlich die Vertragspartner dieser Verträge zur Versorgung berechtigt.
Leistungserbringer, die diese Verträge nicht geschlossen oder diesen nicht wirksam gemäß § 127 Abs. 2a SGB V (a.F.) bzw. § 127 Abs. 2 SGB V (n.F.) beigetreten sind, sind nicht zur Abgabe der vertraglich vereinbarten Leistung berechtigt.
2. Die beitrittsfähigen Hilfsmittelverträge der BIG direkt gesund finden Sie am Ende dieser Seite verlinkt.
3. Für diejenigen Hilfsmittel, für die die BIG direkt gesund noch keinen Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V (a.F.) bzw. § 127 Abs. 1 SGB V (n.F.) geschlossen hat, reichen Sie bitte Ihr Vertragsangebot gemäß § 127 Abs. 3 SGB V vorzugsweise mittels elektronischem Kostenvoranschlag bei der BIG direkt gesund ein.
- Vertragsunterlagen Treten Sie hier den beitrittsfähigen Hilfsmittelverträgen der BIG direkt gesund bei
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