Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjährt nach drei Jahren

Resturlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, muss dem Arbeitnehmer (finanziell) abgegolten werden (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz). Dieser Abgeltungsanspruch unterliegt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts der Verjährung.

Für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gelten die allgemeinen Verjährungsregeln, er verjährt damit nach drei Jahren (vgl. § 195 BGB). Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 31.1.2023 - 9 AZR 456/20). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. 

Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht bezüglich der Inanspruchnahme des Urlaubs erfüllt hat oder nicht, denn diese bezieht sich nur auf den Anspruch auf Resturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjährt hingegen nach drei Jahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, selbst wenn der Arbeitgeber nicht auf die Verfallsfrist hingewiesen hat. 

Der entscheidende Unterschied aus Sicht des BAG: Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bilde eine Zäsur. Dementsprechend hält das BAG den Arbeitnehmer nach dem Ende der Beschäftigung im Hinblick auf den früheren Arbeitgeber nicht mehr für schutzwürdig, sodass für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist Anwendung findet.