Anpassungen bei der betrieblichen Altersversorgung 2023

Als Folge der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung erhöht sich ab 2023 zugleich die Möglichkeit, steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) einzuzahlen.

Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West). Als Folge der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung für 2023 auf 87.600 Euro ergibt sich pro Mitarbeiter ab 2023 bundesweit ein steuerfreies Volumen in Höhe von 7.008 (8% von 87.600 Euro).

Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge ist weiterhin nur auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) beschränkt.

Anrechnung pauschal versteuerter Beiträge auf das steuerfreie Volumen

Damit es nicht zu einer doppelten steuerlichen Förderung kommt, sind auf den steuerfreien Höchstbetrag Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. 

Beispielrechnung
Steuerfreier Höchstbetrag 2023 (8% der BBG-West)7.008 Euro
- tatsächlich pauschal besteuerte Beiträge (max. 1.752 Euro)- 1.752 Euro
= verbleibendes steuerfreies Volumen 20235.256 Euro

Steuerfreiheit und Pauschalierung bei umlagefinanzierten Pensionskassen

Zuwendungen aus einem ersten Dienstverhältnis an eine umlagefinanzierte Pensionskasse wie z.B. eine Zusatzversorgungskasse sind ggf. steuerfrei oder pauschalierungsfähig. 2023 sind Einzahlungen bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) vorrangig steuerfrei. Der übersteigende Betrag kann mit 20 % pauschal besteuert werden.