Was gehört zu den steuerfreien SFN-Zuschlägen?

Gemäß § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bleiben Zuschläge, die für die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, in gewissem Rahmen steuerfrei. Aber welche Lohnbestandteile gehören zum Grundlohn und können in der Folge zu erhöhten steuerfreien Zuschlägen?

Das FG Baden-Württemberg kommt mit seinem Urteil vom 19. April 2021 (Aktenzeichen: 10 K 1865/20) zu dem Ergebnis, dass sich der Begriff des laufenden Arbeitslohns als Grundlohn und damit als Grundlage für mögliche steuerfreie Zuschläge nicht nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt richtet, sondern nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, tatsächlich zugeflossenen Entgelt.

Im Urteilsfall wurde die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse geregelt. Beiträge an eine Unterstützungskasse sind nach Auffassung des FG nicht in den für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblichen Grundlohn einzubeziehen. Dies folge konsequent der steuerlichen Beurteilung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, da es bei den Durchführungswegen der Pensionszusage bzw. Unterstützungskasse ja steuerrechtlich (noch) nicht zu einem Lohnzufluss kommt. Erst die späteren Zahlungen an die Arbeitnehmer führen dann zur Annahme von Lohn und damit zur Versteuerung.

Abzuwarten bleibt, ob der Bundesfinanzhof (BFH) im anhängigen Revisionsverfahren der Auffassung des FG folgen wird. Das Aktenzeichen des BFH lautet: VI R 11/21.