Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie eingeführt

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2024 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro auszahlen.

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" zugestimmt. Darin wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 von 19% auf 7% gesenkt.

Bestandteil des Gesetzes ist auch die neue steuerfreie Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber können eine entsprechende Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag pro Dienstverhältnis. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Die Prämie kann bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei gewährt werden. Die Steuerfreiheit beginnt für Zahlungen ab dem Folgetag nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.

Stand 19.10.2022